Pornografie

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Gesetz

Quelle: pexels @anna-shvets

Der Umgang mit pornografischen Erzeugnissen kann strafbar sein. Daher ist es wichtig, dass du die rechtliche Situation kennst und dir möglicher Risiken und Konsequenzen bewusst bist.

Der Umgang mit Pornografie wird in Österreich einerseits im Pornographiegesetz  (Bundesgesetz) und andererseits in den Landesjugendschutzgesetzen geregelt.

Verbot von pornografischem Material

Es ist verboten, pornografisches Material an unter 16-Jährige anzubieten, zu zeigen, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Dies, weil Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren davor geschützt werden sollen, mit pornografischen Darstellungen in Kontakt zu kommen. Zwischen 16 und 18 Jahren gelten jeweils die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes des Bundeslandes in dem man sich befindet. Dabei gibt es kleine Unterschiede, aber im Allgemeinen darf auch unter 18-Jährigen keine Pornografie zugänglich gemacht werden.

Pornographie ist für Erwachsene (also für über 18-Jährige) bestimmt:

  • Erotik- oder Sexshops, aber auch Nachtclubs, dürfen Jugendliche vor dem 18. Geburtstag nicht einlassen
  • Magazine und Zeitschriften mit pornografischem Inhalt dürfen an unter 18-Jährige nicht verkauft werden

Wer dieses Gesetz übertritt, macht sich strafbar und riskiert eine Strafzahlung oder sogar Gefängnis.

Verbot betrifft auch Jugendliche

Auch als Jugendliche*r kannst du mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Z.B. wenn du pornografische Bilder oder Filme, die du auf dein Handy oder deinen Computer herunter geladen hast, an Kolleg*innen, die noch nicht volljährig sind, weitergibst oder sie ihnen zeigst. Das Gesetz gilt auch dann, wenn du selber noch nicht 18 Jahre alt bist.

Es spielt auch keine Rolle, ob diese Bilder oder Filme als MMS oder als Anhang einer E-Mail verschickt, auf einem Datenträger weitergegeben, als Bild ausgedruckt und verschenkt oder auf einem Handy, einem I-Pod, Tablet oder auf dem PC vorgeführt werden.

Kinderpornografie

Der Besitz kinderpornografischer Darstellungen ebenso wie der wissentliche Zugriff auf kinderpornografische Darstellungen im Internet für alle strafbar. 

Kinderpornografie besteht aus Bildern von geschlechtlichen Handlungen, in denen Minderjährige vorkommen. Als minderjährige Person gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein unmündiger Minderjähriger hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (Saferinternet, 2021).
Pornografische Darstellungen können grundsätzlich in Form von Fotografien, Filmen u.ä. erfolgen. Einen Graubereich stellen andere Darstellungen wie Zeichnungen, Gemälde, Comics oder Bildmontagen dar, bei denen nicht auf den ersten Blick klar ist, ob es sich um reale Aufnahmen handelt. Hier kommt es darauf an, dass für den Betrachter des Bildes der Eindruck entsteht, dass eine geschlechtliche Handlung mit Minderjährigen tatsächlich stattfindet. 

Kinderpornografie definiert sich nach § 207a StGB durch geschlechtliche Handlungen an oder durch einen Fokus auf die Geschlechtsteile von Minderjährigen, nicht darunter fällt in den meisten Fällen das Foto von einem entkleideten Kind oder Fotos von FKK-Stränden. Handelt es sich bei einem Bild um Kinderpornografie, so ist jede Handlung, die damit im Zusammenhang steht, verboten: Wissentliches Zugreifen darauf im Internet, Herstellen, An-bieten, (sich) Verschaffen, Überlassen, Vorführen, Besitzen oder sonstige Zugänglichmachung von Kinderpornografie, auch die Einfuhr, Beförderung und Ausfuhr. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen von § 207a Absatz 5 StGB.

In der Regel werden die Inhalte einer Seite schon beim bloßen Ansehen im Internet automatisch auf der Festplatte gespeichert (meist in einem Ordner für temporäre Dateien) – bereits das kann als Besitz eines Bildes gelten. Wissentlicher Zugriff kann z.B. angenommen werden, wenn auf eine Seite mit eindeutigem Inhalt wiederholt zugegriffen wird.

Seit 1. Jänner 2012 ist auch das sogenannte "Grooming" (Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über das Internet) und die "Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger" (z.B. über die Web-Cam) strafbar.

Besonders im Internet besteht die Möglichkeit (unter Umständen auch ungewollt), auf Webseiten zu landen, die Kinderpornografie, Tierpornografie, pornografische Gewaltdarstellungen oder Ähnliches beinhalten. Vielleicht bist du auch schon auf solche Darstellungen gestoßen und fragst dich, ob du dich strafbar gemacht hast.

Sobald jemand solche Bilder oder Filme aus dem Netz herunterlädt, also einen so genannten 'Download' (englisch für 'Herunterladen') macht, begeht er*sie eine strafbare Handlung, weil das schon als Besitz gilt. Unabhängig davon, ob der Download auf den Computer, das Handy, den I-Pod oder ein Tablet gemacht wird.

Manchmal werden Bilder/Filme automatisch herunter geladen, ohne dass du dafür einen Befehl gegeben hast. Auch dann kannst du dich strafbar machen, wenn dir bewusst ist, dass solche Bilder/Filme herunter geladen wurden. Falls dir das passiert, unterbrich den Download-Vorgang oder lösche die Daten.

Wenn dir so etwas passiert ist, informiere deine Eltern, Vertrauenslehrer*innen oder die Schulsozialarbeiterin*den Schulsozialarbeiter - auch wenn es dir peinlich ist. Denn auch wenn Daten gelöscht sind, können sie im Computer Spuren hinterlassen.

Wenn Missbrauchsdarstellungen im Internet entdeckt  werden, können diese anonym bei der Stopline (die Meldestelle der ISPA) oder der Meldestelle des Bundesministeriums für Inneres gemeldet wenden.

Achtung:
Das einvernehmliche Tauschen von eigenen pornografischen Fotos (wenn es beide wollen) oder Videos zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren ist straffrei. Es ist Jugendlichen jedoch weiterhin verboten, solche Aufnahmen an Dritte weiterzuleiten!

Hier findest du, wie dich das Schauen von Pornos beeinflussen kann.

Erfahre hier mehr zu Liebe und Sexualität.

Stand Feber 2021

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