Noch nicht vom Gesetz erfasst.
Vom österreichischen Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sind Nikotinbeutel derzeit nicht erfasst. Denn mangels Tabak fallen sie nicht in die Definition „Tabakerzeugnisse“. Und mangels Erhitzung fallen sie nicht in die Definition von „Verwandten Erzeugnissen“, zu denen E-Zigaretten zählen. Auch die EU-Tabakprodukte-Richtlinie regelt Nikotinbeutel bislang nicht.
Diese gesetzliche Situation hat weitreichende Konsequenzen: Nikotinbeutel dürfen beworben werden als ob sie kein Suchtpotenzial hätten. Sie dürfen als harmloses Lifestyle-Produkt vermarktet werden. Für ihre Bewerbung sind auch Begriffe wie „pflanzlich“, „natürlich“ oder „mit frischen Aromen“ erlaubt. Sie werden in Form von Gewinnspielen, Plakaten, Events und Gratis-Proben vermarktet. All dies ist bei anderen Nikotinprodukten nicht legal.
Ihre Inhaltsstoffe müssen nicht so deklariert werden wie jene von anderen Tabak- und Nikotinprodukten. Die Nikotin-Dosis ist nicht nachvollziehbar und nicht geregelt. Sie werden niedrig besteuert und sind daher deutlich billiger und auch durch den Preis attraktiver. Es gibt auch keinen ausdrücklichen gesetzlichen Jugendschutz wie bei anderen Tabak- und Nikotinprodukten.
Wie viele Nikotinbeutel in Österreich verkauft werden, ist nicht erfasst. Denn sie fallen nicht unter das Tabakmonopol und sind frei verkäuflich.
Stand: Feber 2023
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