Jugendrechte im Überblick

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Das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern

Seit Monaten sprechen die Eltern von Matthias (11) kaum mehr miteinander und wenn doch ein Wort gesagt wird, dann ist es in der Regel ein Vorwurf. Matthias hat schon geahnt, dass etwas Schlimmes passiert, als seine Eltern zu ihm gekommen sind und gesagt haben: «Wir müssen mit dir über etwas Wichtiges reden».

Jetzt ist es soweit: Die Eltern von Matthias lassen sich scheiden.

Sie erzählen, wie lieb sie ihn haben, dass er nicht schuld daran ist, was passiert, dass sich Erwachsene manchmal trennen, weil sie sich nicht mehr verstehen usw.

Matthias hört die Stimmen seiner Eltern im Hintergrund und erstarrt in Angst. Wird er noch Zeit mit Mama und Papa verbringen dürfen? Was passiert jetzt mit ihm? Wo wird er leben? Fragen über Fragen…

Obsorge

Die Eltern haben die Obsorge über Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, sie sind also für Erziehung, Pflege, gesetzliche Vertretung und die Verwaltung des Vermögens verantwortlich. Sind die Eltern nicht verheiratet, (und waren sie das auch nie) so kommt die Obsorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Obsorge unverheirateter Eltern (auch nach der Scheidung) ist möglich, wenn die Eltern das vereinbaren oder wenn es ein Gericht auf Antrag so entscheidet. Sind die Eltern verheiratet, haben sie automatisch die gemeinsame Obsorge. Jeder Elternteil kann dann für sich allein sein/ihr Kind vertreten (z.B.: einen Pass beantragen oder in einer Schule anmelden).

Wenn sich deine Eltern scheiden lassen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Die Eltern einigen sich, dass beide weiterhin die Obsorge haben und wer hauptsächlich die Betreuung übernimmt oder, dass einer alleine die Obsorge haben wird. Diese Vereinbarung müssen sie dem Gericht vorlegen. Können sich Eltern nicht einigen, dann entscheidet das Gericht, ob beide oder einer alleine die Obsorge bekommt.

Rechte im Verfahren

Das Gericht muss Kinder und Jugendliche nach ihrer Meinung fragen.

Eine Garantie, dass das was sich Kinder oder Jugendliche wünschen auch so entscheiden wird, gibt es aber nicht.

  • Ab 10 Jahren müssen Kinder und Jugendliche vor Gericht persönlich befragt werden (vorher kann das Gericht z.B. die Kinder- und Jugendhilfe beauftragen mit dir zu sprechen).
  • Ab 14 Jahren können Kinder und Jugendliche im Kontaktrechtsverfahren und in Verfahren zu Pflege und Erziehung (z.B. Wohnort, Ausbildung, medizinische Behandlung) selbst Anträge stellen, nicht aber in Verfahren über die Obsorge.

Einen Kinderbeistand können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren für Verfahren vor dem Familiengericht zur Seite gestellt bekommen, wenn es um die Obsorge oder das Kontaktrecht geht und sich die Eltern nicht einigen können. Dieser wird vom Gericht bestellt.

Ein Kinderbeistand

  • erklärt, was im Verfahren geschieht,
  • hört zu,
  • kann Kinder und Jugendliche zu Gericht begleiten
  • und vertritt Kinder und Jugendliche in der Verhandlung,
  • sorgt dafür, dass Meinung und Wünsche der Kinder und Jugendlichen bei Gericht gehört werden.

Kontaktrecht

Lebt ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind (z.B. wegen Scheidung), so hat das Kind das Recht auf persönlichen Kontakt. Genauso hat dieser Elternteil das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind. Das gilt auch für Großeltern, Geschwister oder andere Personen, die dir nahestehen.

Das Kontaktrecht sollte am besten von den Eltern vereinbart werden. Schaffen sie das nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag.

Du kannst ab deinem 14. Geburtstag selbst einen Antrag bei Gericht stellen. Bist du über 14, so kannst du nicht mehr gegen deinen Willen zum Kontakt mit dem Elternteil gezwungen werden, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bild

Eine Trennung oder Scheidung der Eltern belastet die ganze Familie, Beratungsstellen, wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs helfen weiter. 

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