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Das Recht am eigenen Bild

Quelle: visuals/ ©Unsplash

Das „Recht am eigenen Bild“ ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt, daher gibt es auch große Unterschiede – während es zum Beispiel in Deutschland strenger ausgelegt wird gilt es im angloamerikanischen Raum generell weniger streng.

 

Grundsätzlich bedeutet das Recht am eigenen Bild, dass kein Werk, indem du erkennbar dargestellt wirst und das deine Interessen verletzt, einfach so ins Internet gestellt – also „veröffentlicht“ – werden darf. Der Begriff Werk ist sehr großzügig ausgelegt. Von einem Foto oder Video bis hin zu Strickmustern und Tonfiguren – solange du in dem Werk wiedererkennbar dargestellt bist, gilt es.


Wann genau deine Interessen verletzt sind, lässt sich schwierig beantworten.
Es gilt grundsätzlich: Sobald die Abbildung einer Person ihr potenziell peinlich sein oder sich nachteilig auf sie auswirken könnte, kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Veröffentlichung Rechte verletzt werden.

Beispiele dafür sind:

  • Entwürdigende, herabsetzende, intime Darstellungen
  • Eine peinliche Pose oder Gesichtsausdruck
  • Nacktheit oder unzureichende/unangemessene Kleidung (auch z. B. ein „oben-ohne-Foto“ am Strand)
  • Wenn das Bild zu „Missdeutungen“ Anlass geben kann (z. B. wirst du auf einem Foto als vermeintlicher Teil einer Gruppe dargestellt, obwohl du nur zufällig dabeigestanden bist und die Werte und Auffassungen dieser Gruppe zutiefst ablehnst)
  • Situationen, die einen persönlichen oder beruflichen Nachteil mit sich bringen können
  • Auch eine gewerbliche Nutzung, also wenn eines deiner Bilder anderen verkauft wird oder für Werbung benutzt wird, stellt eine Interessensverletzung dar.

Nachdem die Grenzen, was genau einer anderen Person peinlich ist, oft nicht klar sind, ist es immer am besten, die Person selbst um Erlaubnis zu fragen. Du kannst dich auch einfach selbst fragen: würde mich dieses Bild stören, wenn ich darauf zu sehen wäre?


Als „veröffentlichen“ bezeichnet man das zur Verfügung stellen von Inhalten für einen größeren Personenkreis.
Hier gibt es zwar keine genaue Bestimmung, wie groß ein Personenkreis sein muss, um von einer Veröffentlichung zu sprechen, grundsätzlich kann es aber schon ausreichen, wenn du Bilder nur mit einigen wenigen Personen teilst oder sie diesen potenziell zur Verfügung stellst, um sie zu „veröffentlichen“.

Als Veröffentlichung gilt zum Beispiel

  • Das Teilen in sozialen Medien. Auch wenn du nur ein „privates“ Profil hast, sind Inhalte darauf potenziell für ein größeres Publikum sichtbar!
  • Das Verbreiten in WhatsApp-Gruppen, zum Beispiel einer „Klassengruppe“ oder „Vereinsgruppe“
  • Das Teilen in „privaten“ oder „unsichtbaren“ Gruppen, wenn darin mehrere Mitglieder sind
  • Das Versenden eines Fotos an mehrere Personen hintereinander
  • Posting in einer Instagram-Story oder das Versenden als „Snap“
  • Das Herumzeigen eines Fotos in der Klasse

Das Recht am eigenen Bild….

… gilt überall!
… egal, wie viele Menschen auf einem Bild zu sehen sind.
… auch, wenn du zugestimmt hast, dass Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

Grundsätzlich dürfen Bilder, die im öffentlichen Raum (auf der Straße, auf Plätzen) entstanden sind, ohne die Zustimmung der darauf Abgebildeten veröffentlicht werden. Bei Bildern die im privaten Rahmen (Partys, Bilder aus dem Zuhause) entstanden sind sollte vor einer Veröffentlichung die Zustimmung aller Abgebildeten eingeholt werden.

Es ist für das Recht am eigenen Bild aber egal, ob es sich bei der Veröffentlichung von Abbildungen um Fotos aus dem öffentlichen oder dem privaten Rahmen handelt. Zwar sind Fotos aus dem privaten Rahmen noch einmal sensibler zu beurteilen, wenn es um die Verletzung von Rechten geht, trotzdem dürfen auch Fotos aus dem öffentlichen Raum, die das Recht am eigenen Bild einer Person verletzen, nicht veröffentlicht werden.

Es kann jedoch sein, dass es sogar verboten ist, fotografiert oder gefilmt zu werden! Wirst du von jemandem fotografiert, der dich damit ärgern oder dir damit sogar Angst machen will, kann schon die bloße Bildaufnahme verboten sein.

Stand: Jänner 2024

Autor/-in
Thomas Doppelreiter

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