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Exkurs: Sexting

Quelle: Monika Kozub/ ©Unsplash

 

 

 

 

 

 

2016 wurde es durch eine Reform des „Kinderporno-Paragrafen“ (StGB §207a) entkriminalisiert, wenn zwei Jugendliche über 14 („mündige Minderjährige“) einvernehmlich pornografische Inhalte untereinander austauschen – davor haben sich Jugendliche auch strafbar gemacht, wenn sie Nacktfotos von sich selbst an andere verschickt haben (weil sie dadurch kinderpornografisches Material verbreitet haben).

Seit der Novelle ist nun weder das Versenden noch der Besitz von Nacktfotos für Jugendliche strafbar, vorausgesetzt alle Beteiligten sind über 14, die Aufnahmen sind freiwillig (nicht erzwungen oder erpresst) entstanden und das Versenden geschieht in gegenseitigem Einverständnis.

Aber Achtung: Jede Weiterleitung oder unerlaubte Vervielfältigung von Nacktaufnahmen bleibt natürlich streng Verboten und strafbar. Hier gilt es außerdem zu beachten: Wird dir ein Nacktfoto weitergeleitet, ohne dass die betroffene Person damit einverstanden ist, bist du nun im Besitz von kinderpornografischem Material und kannst dementsprechend bestraft werden.

Stand: Jänner 2024

Autor/-in
Thomas Doppelreiter

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