Jugendschutz im Überblick

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Niederösterreich

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Niederösterreich.

 

 

 

 

Jugendliche:

  • unter 16 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch in Form von Mischgetränken) verboten
  • unter 18 Jahren dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (incl. Wasserpfeifen) in der Öffentlichkeit weder erwerben noch besitzen und konsumieren.

Es ist auch verboten, alkoholische Getränke jungen Menschen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit anzubieten oder an sie weiterzugeben und alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen jungen Menschen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit anzubieten oder sie an sie abzugeben.

 

Jugendliche:

  • unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • ab 16 Jahren unbegrenzt

 

In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt.

Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man den:die Autofahrer:in nicht persönlich kennt.

In Niederösterreich gibt es keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Übernachten von Jugendlichen in Hotels, auf Campingplätzen und in Jugendherbergen. Aufgrund dessen sind Übernachtungen unabhängig vom Alter erlaubt, sofern der:die Erziehungsberechtigte zustimmt und sich die Jugendlichen im Zuge dessen nicht in öffentlich zugänglichen Räumen befinden (Beispiel: Hotel-zimmer = nicht öffentlich; Hotelbar/-lobby = öffentlich).

 

Unter 18 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.

Unter 14 Jahren ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten.

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn

  • kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
  • Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
  • die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität, gezeigt wird.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: Verstoß gegen die Regelung bezüglich

  • des Aufenthalts an allgemein zugänglichen Orten
  • der Aufenthaltsverbote
  • Rauchen und Alkohol
  • sonstiger Rausch- und Suchtmittel

Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:

  • Teilnahme an einem Belehrungsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
  • Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden. Diese sind in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als sechs Stunden dauern.
  • Geldstrafe bis zu 200 Euro
  • Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

 Stand: November 2022

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