Jugendschutz im Überblick

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Salzburg

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Salzburg.

 

 

 

 

Jugendlichen:

  • unter 16 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
  • unter 18 Jahren ist auch der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren, Wasserpfeifentabak sowie von Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen, verboten.
  • zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen – auch in Form von Mischgetränken – verboten, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird.

Es ist verboten, alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, an diese zu verkaufen oder sonst abzugeben.

 

Jugendliche:

  • unter 12 Jahren in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • zwischen 12 und 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson

Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn:

  • Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird
  • Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.
  • ab 16 Jahren unbegrenzt

 

In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt.

Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man den:die Autofahrer:in nicht persönlich kennt.

Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen ist bis 16 Jahre nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an diesen Orten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (z.B. im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen etc.).

 

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Nachtlokalen aller Art, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Sexshops, Spielhallen, Branntweinschenken und sonstigen Räumlichkeiten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können, verboten.

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Räumen mit Geldspielapparaten oder an sonstigen Orten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert gespielt wird (z.B. Wettbüros), verboten.

Unter 18 Jahren ist die Beteiligung an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten verboten, ausgenommen behörd-lich genehmigte Tombolaveranstaltungen, Lotto und Toto.

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die

  • eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten,
  • Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder
  • die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.

Medien sind z.B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger oder sonstige Gegenstände. Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet, vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

 

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: Verstoß gegen die Regelung bezüglich

  • des Aufenthalts an allgemein zugänglichen Orten
  • des Aufenthalts in Gastgewerbebetrieben und bestimmten Betriebsanlagen
  • des Übernachtens in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen
  • der Teilnahme an Glücksspielen und Wetten
  • Rauchen und Alkohol
  • Drogen und Suchtmittelersatzstoffe

Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:

  • Geldstrafe bis zu 220 Euro
  • Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung des Rauchverbots auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.

 Stand: November 2022

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