Jugendschutz im Überblick

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Steiermark

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in der Steiermark.

 

 

 

 

Jugendliche:

• unter 16 Jahren ist der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken verboten.

• zwischen 16 und 18 Jahren ist der Konsum, Erwerb und Besitz von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol, sowie von spirituosenhaltigen Mischgetränken (z.B. Alkopops) verboten.

Es ist verboten, Alkohol sowie Tabak- und verwandte Erzeugnisse, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben.

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

• unter 14 Jahren: von 5:00 bis 23:00 Uhr

• zwischen 14 und 16 Jahren: von 5:00 bis 1:00 Uhr

• ab 16 Jahren unbegrenzt

In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Diese Zeiten gelten weder für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist, noch für Jugendliche, die bereits vor 5 Uhr zum Betriebs- oder Ausbildungsort gelangen müssen.

 

Jugendlichen unter 16 Jahren ist in der Steiermark das Autostoppen – sowie das sonstige Auffordern (z.B. über Internetplattformen) von unbekannten Lenkerinnen/Lenkern –verboten, ausgenommen in Notsituationen, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der:die Lenker:in den:die Jugendliche kennt.

Den Lenker:innen ist es verboten, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, mitfahren zu lassen.

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen grundsätzlich das Einverständnis ihrer Eltern, um alleine auswärts übernachten zu dürfen.

Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche – mit der Erlaubnis ihrer Eltern – ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten etc. oder auf Campingplätzen übernachten.

 

Unter 18 Jahren ist der Besuch von Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, Sport- und Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, verboten.

Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Benützung von Glücksspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, sowie die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art verboten (ausgenommen Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola u.a., die im Glücksspielgesetz geregelt sind).

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen, Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder pornographische Handlungen darstellen.

Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

• Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten

• Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesund-heitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen

• Geldstrafe bis zu 300 Euro

• Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

 Stand: November 2022

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