Jugendschutz im Überblick

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Vorarlberg

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Vorarlberg.

 

 

 

 

Jugendliche:

• unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren

• zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten, verboten.

Es ist verboten:

• Kindern und Jugendlichen Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen.

• Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren Alkohol anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke handelt, die gebrannten Alkohol enthalten.

• Jugendlichen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder dergleichen anzubieten, weiterzugeben oder zu überlassen.

Jugendliche dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

 

Jugendliche:

• unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr

• bis 16 Jahre von 5 bis 1 Uhr

• Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist

• Jugendliche ab 16 Jahren unbegrenzt

 

In Vorarlberg ist Autostoppen unter 14 Jahren verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn das Kind den:die Lenker:in kennt. Den Lenker:innen ist es ebenso verboten, Kinder, die sie nicht kennen, im Auto mitzunehmen bzw. sie zum Mitfahren einzuladen.

Im Vorarlberger Jugendgesetz ist seit 7. April 2017 keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.

 

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten, die eine Gefahr für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen, verboten. Dies gilt u.a. bei Gewaltverherrlichung, Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder Darstellung oder Vermittlung pornografischer Handlungen.

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten.

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn von diesen Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht wird, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder einer Behinderung diskriminiert werden oder pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.

Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie von der Veranstalterin/von dem Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und nicht durch eine behördliche Verordnung ausgeschlossen sind.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß gegen die Regelung bezüglich

• der Ausweispflicht

• der Ausgehzeiten

• des Übernachtens außer Haus

• des verbotenen Aufenthalts an bestimmten Orten

• des Erwerbs, Besitzes oder Gebrauchs Jugendgefährdender Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

• Rauchen und Alkohol

• Drogen und Suchtmittelersatzstoffe

• des Autostoppens

Der Versuch ist strafbar. Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:

• Erbringung unentgeltlicher Leistungen für das Gemeinwohl, die nur bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt aufgetragen werden dürfen

• Teilnahme an einem Informations- und Beratungsgespräch

• Geldstrafe bis zu 500 Euro

 Stand: November 2022

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