Jugendschutz im Überblick

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Burgenland

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen im Burgenland.

 

 

 

 

Jugendliche:

  • unter 16 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  • unter 18 Jahren ist in der Öffentlichkeit der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, sowie der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.

Es ist auch verboten, jungen Menschen unter 16 Jahren alkoholische Getränke und jungen Menschen unter 18 Jahren, alkoholische Getränke die gebrannten Alkohol beinhalten sowie Tabakerzeugnisse einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen in der Öffentlichkeit anzubieten oder an sie abzugeben.

 

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

  • unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • ab 16 Jahren unbegrenzt

 

In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt.

Jugendlichen ab 16 Jahren ist Camping oder Urlaub, Nächtigen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Jugendherbergen, Pensionen etc.) ohne Begleitperson erlaubt.

 

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros und Spielhallen sowie Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind, verboten

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, Menschen wegen ihrer Hautfarbe, ethnischer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung diskriminiert werden oder die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.

Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen, verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Mögliche Folgen bei einer Verwaltungsübertretung:

  • Teilnahme an einem Belehrungs- und Informationsgespräch mit den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
  • Geldstrafe bis zu 200 Euro

 Stand: November 2022

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