Jugendschutz im Überblick

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Wien

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Wien.

Aber bitte beachtet:
Eure Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen immer die Hauptverantwortung für euch und legen die Regeln fest, die unabhängig vom neuen Jugendgesetz sein können (z.B. früher nach Hause kommen usw.).

Jugendliche

  • unter 16 Jahren ist es verboten, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben, zu besitzen oder zu konsumieren.
  • unter 18 Jahren ist es verboten, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten, die verdampft werden können oder alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben, zu besitzen oder zu konsumieren.

An junge Menschen unter 16 Jahren ist jede Form der Weitergabe von alkoholischen Getränken und an junge Menschen unter 18 Jahren jene von Tabakwaren, verwandten Erzeugnissen und Nachahmerprodukten von Tabakerzeugnissen oder von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten verboten.

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt

In allen anderen Bundesländern, bis auf das Burgenland, ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt.  Im Wiener Jugendschutzgesetz 2002 ist keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.

  • Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld oder Sachwerte erhalten werden können, verboten.
  • Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, sowie in Peepshows, Swingerklubs, Branntweinschenken und Wettbüros, Spiellokalen sowie Orten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden bzw. die dem Betrieb von Glücksspielapparaten dienen (z.B. Kasinos), verboten.
  • Unter 18 Jahren ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld oder Sachwerte erhalten werden können, verboten.

Die genannten Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen an Tombolas und Glückshäfen, die im Rahmen von Veranstaltungen durchgeführt werden.

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Veranstaltungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch Aggressionen und Gewalt gefördert werden, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht oder verharmlost werden, Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminiert werden, eine die Menschenwürde missachtende Sexualität dargestellt wird.

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:

  • Teilnahme an einem Beratungs- und Informationsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
  • Geldstrafe bis zu 200 Euro
  • Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

 Stand: November 2022

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