Mit Konflikten umgehen - Veraltet

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Die Notbremse ziehen, wenn Konflikte eskalieren

Was machst Du, wenn Du trotz allen guten Absichten merkst, dass eine Konfliktsituation aus dem Ruder läuft und Du kurz davor bist, angegriffen zu werden? Laufe weg, wenn Du kannst. Denn zurückzuschlagen, ist nicht nur wegen der Verletzungsgefahr problematisch und verschlimmert die bereits brenzlige Situation erheblich, sondern Du kannst Dich sogar strafbar machen.

Dieser Artikel wird nicht mehr aktualisiert. Hier findest du den neuen Artikel "Notwehr".

Es war ja nur Notwehr! Viele Jugendliche, die in Gewaltsituationen verwickelt wurden, oder immer wieder wegen Gewalttaten auffallen, sagen, dass sie in Notwehr gehandelt hätten. Damit wollen sie sich vor negativen Konsequenzen und vor Strafen drücken.

Aber so einfach ist das nicht! Für Notwehr gibt es gesetzliche Bestimmungen, sie ist nicht einfach ein Freipass für Gewalt!

Notwehr darf nur angewendet werden, wenn es absolut keine anderen Möglichkeiten gibt, Dich selbst oder ein Opfer vor Bedrohung zu schützen. Solange Du wegrennen, schreien, Hilfe holen kannst, ist Notwehr verboten! Wenn Du Gewalt angewendet, aber nicht aus echter Notwehr gehandelt hast, machst Du Dich strafbar. Dann wirst Du mit einer Anzeige und einer Verurteilung rechnen müssen. Es ist also in jedem Fall besser, wenn Du Dich gar nicht auf einen gewalttätigen Konflikt einlässt.

Falls Du Kampfsport betreibst oder boxt, sei Dir immer darüber im Klaren, dass Du das Erlernte nur in äußerster Not einsetzen darfst. Und selbst dann ist noch Vorsicht geboten. Wenn Du wirksame, gefährliche Kampfsporttechniken anwendest und dabei jemanden verletzt, ist die Chance groß, dass Du am Ende dafür bestraft wirst!

Mehr Infos aus dem Österreichischen Strafgesetzbuch (StGB)... Notwehr ist in Österreich in §3 StGB geregelt. Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. Notwehrüberschreitung, die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, ist nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Aber Vorsicht! Die gesetzliche Berechtigung zur Notwehr kann nämlich leicht missverstanden werden: Ob die Notwehr „den Umständen angemessen“ war oder ist, entscheidet einzig und allein der/die Richter/-in, niemals der/die Täter/-in! Und meistens ist oder war sie es eben nicht!

Notwehrüberschreitung, die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, ist nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

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