Der Schutz der NichtraucherInnen am Arbeitsplatz ist in § 30 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes geregelt.
NichtraucherInnen müssen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen NichtraucherInnen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. In Gemeinschaftsbüros und in Sanitäts- und Umkleideräumen besteht generelles Rauchverbot.
Wer am Arbeitsplatz nicht raucht macht einen wichtigen Schritt in Richtung NichtraucherIn und erspart sich und seiner Umwelt eine Menge Schadstoffe.