Der Schutz der Nichtraucher:innen am Arbeitsplatz ist in § 30 des Arbeitnehmer:Innenschutzgesetzes geregelt.
Nichtraucher:nnen müssen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen Nichtraucher:nnen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. In Gemeinschaftsbüros und in Sanitäts- und Umkleideräumen besteht generelles Rauchverbot.
Wer am Arbeitsplatz nicht raucht macht einen wichtigen Schritt in Richtung NichtraucherIn und erspart sich und seiner Umwelt eine Menge Schadstoffe.
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