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Kärnten

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Kärnten.

 

 

 

 

Jugendliche:

• Unter 16 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

• Zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

• Unter 18 Jahren ist auch der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.

Es ist verboten, Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Kinder oder Jugendliche, nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, diesen anzubieten, zu überlassen oder zu verkaufen.

 

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

• unter 14 Jahren: Von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson

• zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson

• Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist

• ab 16 Jahren unbegrenzt

 

Jugendlichen unter 14 Jahren ist in Kärnten das Autostoppen verboten, ausgenommen in Notfällen, oder wenn der:die Jugendliche den:die Lenker:in kennt. In Kärnten gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.

 

• Unter 14 Jahren ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.

• Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, Sport- und Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, verboten.

• Unter 18 Jahren ist die Benützung von Glücksspielautomaten, der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, sowie die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art verboten (ausgenommen Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola u.a., die im Glücksspielgesetz geregelt sind).

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn dadurch Gewalt verherrlicht wird, Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Religion diskriminiert werden oder pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können.

Jugendliche dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder gebrauchen und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der:die Jugendlich nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:

• Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung

• Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters

• Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro

• Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

 Stand: November 2022

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