1. Alkohol und Tabak
Jugendlichen:
- unter 16 Jahren ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten
- unter 18 Jahren ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten
- zwischen 16 und 18 Jahren ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten.
Dieses Verbot gilt auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden (z.B. Trockenalkohol).
Es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Jugendliche nicht erwerben und konsumieren dürfen, an diese abzugeben (das gilt auch für Automaten).
2. Ausgehzeiten
Jugendliche:
- unter 14 Jahren von 5 bis 22 Uhr
- zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 24 Uhr
- ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung
- unter 16 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn der:die Jugendliche dabei nicht besonderen Gefahren oder schädlichen Einflüssen ausgesetzt und sein:ihr Wohl nicht gefährdet ist.
Erwachsene, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten anvertraut wurde, müssen grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung des:der Erziehungsberechtigten mitführen.
3. Reisen
In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt. Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man den:die Autofahrer:in nicht persönlich kennt.
In Oberösterreich gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.
4. Verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten
Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in folgenden Räumlichkeiten verboten:
- in Nachtklubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben
- in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen
- in Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden
- in sonstigen Betriebsräumlichkeiten oder bei Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können
- in Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden
- in Räumen, in denen Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werden und in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden
Unter 16 Jahren ist die Teilnahme an Spielen wie z.B. Lotto und Toto verboten.
5. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen:
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch:
- kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden,
- Menschen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts diskriminiert werden oder
- wenn pornographische Darstellungen beinhaltet sind.
Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von solchen Medien, Datenträgern, Gegenständen und die Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen verboten.
6. Kinofilme
Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.
Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.
Mögliche Strafen bei Missachtung der Gesetze
Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest,
- kannst du verwarnt werden, wenn zu erwarten ist, dass deine Eltern die notwendigen Maßnahmen ergreifen oder wenn du an einem Gespräch in einer Jugendberatung teilnimmst.
- kannst du ab dem 14. Lebensjahr zu sozialen Leistungen verpflichtet oder mit einer Geldstrafe bis zu € 300,- bestraft werden.
Außerdem können auch deine Eltern oder Geschäfte und Lokale eine Strafe bis zu € 7.000,- oder sogar eine Freiheitsstrafe bekommen.
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: Verstoß gegen die Regelung bezüglich
- des Verbotenen Aufenthalts an bestimmten Orten
- der Ausgehzeiten
- der Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
- Rauchen und Alkohol
- Drogen und Suchtmittelersatzstoffe
- des Erwerbs, Besitzes oder Gebrauchs von Jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen
Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen:
- Erbringung sozialer Leistungen wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, die das Ausmaß von insgesamt 24 Stunden nicht übersteigen dürfen. Sie sind in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als sechs Stunden dauern (gilt nur mit Zustimmung der:des Jugendlichenund seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters
- Geldstrafe bis zu 200 Euro oder bei erschwerenden Umständen (z.B. Wiederholungsfall) bis zu 300 Euro
- Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden
- Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig
Stand: November 2022