Cybermobbing ist kein Spaß! Seit Anfang 2016 gibt es in Österreich ein eigenes Gesetz gegen Cybermobbing (§107c StGB - Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems).
Durch das Gesetz ist Cybermobbing in Österreich strafbar geworden. Die Strafe fällt je nach Schweregrad der Tat unterschiedlich hoch aus, kann aber bis zu drei Jahre betragen.
Hier das Gesetz im genauen Wortlaut
§107c im Originalwortlaut
§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt
oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Auch andere Gesetze können bei Cybermobbing eine Rolle spielen. In Österreich gibt es zusätzlich Gesetze gegen:
Stalking fällt unter das Delikt Gefährliche Verfolgung (§ 107a StGB) +
Üble Nachrede (§ 111 StGB) d.h. es ist verboten, jemandem in Gegenwart einer dritten Person einer verächtlichen Gesinnung oder Eigenschaft zu machen oder ihn eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen (z.B. Faschist, Nazi, Rechtsextremist etc.)
Beleidigung (§ 115 StG), d.h. es ist verboten, eine Person in der Öffentlichkeit zu beschimpfen oder zu verspotten
Datenbeschädigung (§ 126a StGB), d.h. es ist verboten, automationsunterstützt verarbeitende, übermittelte oder überlassene Daten einer anderen Person zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen
Nötigung (§ 105 StGB), d.h. es ist verboten, jemand anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen
Kinderpornographie (§ 207a StGB), d.h. Herstellung oder Zugänglich-machen, Überlassen, Verschaffung, Anbieten, Vorführung pornografischer Darstellungen einer minderjährigen Person ist verboten
Opfer von Cybermobbing haben durchaus Möglichkeiten rechtliche Schritte einzuleiten, um sich zu schützen.
Täter*innen bewegen sich NICHT in einem rechtslosen Raum und können zur Rechenschaft gezogen werden.
Im Falle von Kinderpornographie gib es die Online-Anlaufstelle stopline.at für Personen, die im Internet auf sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger bzw. auf Inhalte zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung stoßen. Oberstes Ziel der Stopline ist die schnelle und unbürokratische Entfernung dieser Inhalte aus dem Internet, vor allem dann, wenn sie in Österreich gehostet werden.
Stand November 2020
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