Ich und mein Beruf
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Überblick

Als Lehrling hast du nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Diese zu kennen, kann dir im Konfliktfall weiterhelfen. Wir geben dir hier einen Überblick über die wichtigsten Themen.

Weißt du wie hoch der Lohn während der Lehrzeit ist? Wie viele Überstunden okay sind? Wie lange die Probezeit dauert? Was es für den Lehrabschluss braucht? Unter welchen Umständen der Lehrvertrag aufgelöst werden kann?

Umfangreiche Informationen zur rechtlichen Situation findest Du z.B. auf der Homepage der Arbeiterkammer

Arbeitsvertrag und Lohn

Zu Beginn deiner Anstellung erhältst du einen Arbeitsvertrag/Lehrvertrag auf Basis des so genannten Arbeitsvertragsrechts. Der Vertrag regelt wichtige Dinge wie den Lohn, Zulagen/Gratifikation (z.B. 13. Monatslohn, Spesen), Lohnabzüge, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.

Die Ausbildungsvorschriften für jeden Lehrberuf werden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (bmwfw) erlassen. 

Falls du das Gefühl hast, dass Du zu wenig verdienst, kannst Du dich bei der Arbeiterkammer unter der Nummer 057799/2497 informieren.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeitbestimmungen für Jugendliche sind im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz sehr ausführlich geregelt. Für volljährige Lehrlinge kommen das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz zur Anwendung. Die Arbeitszeit für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich

  • 8 Stunden täglich und
  • 40 Stunden wöchentlich

nicht überschreiten.

Ausnahmen: Die Arbeitszeit darf bis zu neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich betragen:

  • Zur Erreichung einer längeren Wochenfreizeit (z.B. Freitag kurz) (tägl. max. 9 h und wöchentlich max. 40 h)
  • Wenn der Kollektivvertrag einen mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum zulässt und die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt, oder
  • um eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, dürfen in Verbindung mit Feiertagen „Fenstertage“ eingearbeitet werden.

Solltest du krank werden, musst du dieses unverzüglich deiner:deinem Lehrberechtigten mitteilen. Falls du zu viel arbeiten musst, notiere deine geleisteten Arbeitsstunden. Sprich mit der:dem Lehrberechtigten. Falls ihr euch nicht einig werdet, nimm Kontakt mit der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft auf.

Freizeit und Ferien

Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes werden auch auf Lehrverhältnisse angewendet. Lehrlinge haben Anspruch auf 30 Werktage (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) Urlaub pro Arbeitsjahr. In den ersten sechs Monaten der Lehrzeit entsteht der Urlaubsanspruch aliquot (pro Monat sind das ca. 2 Tage). Wird ein Urlaub durch Krankheit unterbrochen, werden die Urlaubstage nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Tage gedauert hat und eine Bestätigung vorgelegt werden kann. Der Verbrauch des Urlaubes ist immer zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem zu vereinbaren. Gemäß Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ist mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf Verlangen der Verbrauch des Urlaubs im Ausmaß von mindestens 12 Werktagen für die Zeit zwischen 15.6. und 15.9. zu vereinbaren.

Tipp: Es ist ratsam, schriftlich und möglichst frühzeitig eine Urlaubsvereinbarung mit dem:der Lehrberechtigten zu treffen. Vereinbarte Urlaube können nur aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden.

Probezeit

Während der ersten drei Monate kann sowohl der:die Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Das heißt, es muss weder ein Grund vorliegen oder angegeben werden, noch eine Frist eingehalten werden. Die Probezeit ist unabdingbar, das heißt, sie kann durch Vereinbarung nicht verlängert, aber auch nicht verkürzt werden. Wird in den ersten drei Monaten die Berufsschule besucht, gelten die ersten sechs Wochen der betrieblichen Ausbildung als Probezeit. In der Probezeit ist die Schriftform für die Auflösung Voraussetzung, zudem benötigen minderjährige Lehrlinge die Zustimmung des/:er gesetzlichen Vertreter:in.

Lehrabschluss

Zweck der Lehrabschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Lehrling im betreffenden Lehrberuf die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer hat dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ablegen können.

Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftlich-theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die theoretische Prüfung entfällt, wenn die letzte Klasse Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Tritt ein Lehrling während seiner Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so sind die notwendigen Prüfungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungstaxe muss der:die Lehrberechtigte dem Lehrling beim erstmaligen Antreten während der Lehrzeit oder in der Weiterverwendungszeit ersetzen. Die Prüfungsgebührt beträgt € 103,– (Stand 2018), für eine Zusatzprüfung € 51,50,–.

Auflösung des Lehrvertrags

Da das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, kann es nicht gekündigt werden. Lehrverhältnisse enden mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Zeit. Vor Ablauf der Lehrzeit darf das Lehrverhältnis nur aus wichtigen Gründen, die im Berufsausbildungsgesetz angeführt sind, aufgelöst werden.

  • Auflösung während der Probezeit

  • Von der Seite des Betriebs z.B. wegen Diebstahl oder unentschuldigten Fernbleiben. 

  • Von deiner Seite, z.B. wenn der Betrieb dich nicht ausreichend ausbildet, oder sich herausstellt, dass der Beruf für dich nicht geeignet ist. 

  • einvernehmliche Auflösung

  • Ausbildungsübertritt

  • Auflösung im Konkursverfahren

Vor der Erklärung einer berechtigten vorzeitigen Auflösung durch den Lehrling oder nach Beendigung des Lehrverhältnisses durch den:die Lehrberechtigte:n auf alle Fälle eine Beratung durch Arbeiterkammer oder Gewerkschaft einholen. Eine einvernehmliche Auflösung ist bei Willensübereinstimmung des Lehrlings und des:der Lehrberechtigten zu jedem Zeitpunkt des Lehrverhältnisses möglich. Dazu ist eine Belehrung durch die Arbeiterkammer möglich. Es sind weder Fristen noch Termine einzuhalten. 

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