Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Tirol.
Jugendliche:
An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke, Tabak (Kautabak, Schnupf-tabak, Rauchtabak und Lutschtabak), Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden.
Aufenthalt an öffentlichen Orten, von Jugendlichen:
Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen, von Jugendlichen:
In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt. Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man den:die Autofahrer:in nicht persönlich kennt.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Beherbergungsbetrieben (z.B. Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten, beaufsichtigte Campingplätze etc.) grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten.
Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist das Übernachten in Beherbergungsbetrieben auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufs oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.
4. Verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten
Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können, verboten. Das gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
Besteht für eine Veranstaltung ein gesetzlich oder behördlich festgelegtes Mindestalter, so ist der Zutritt erst ab diesem Alter gestattet.
5. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere:
Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.
Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.
Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.
Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.
Mögliche Strafen bei Missachtung der Gesetze
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung: Verstoß gegen die Regelung bezüglich
Der Versuch ist strafbar.
Mögliche Folgen bei einer Verwaltungsübertretung:
Stand: November 2022