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Tirol

Quelle: Mikhail Pavstyuk/©Unsplash

Hier findest du Infos zu den Jugendschutzgesetzen in Tirol.

 

 

 

 

Jugendliche:

  • unter 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • zwischen 16 und 18 Jahren dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben oder konsumieren.
  • unter 18 Jahren dürfen Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auch Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke, Tabak (Kautabak, Schnupf-tabak, Rauchtabak und Lutschtabak), Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden.

 

Aufenthalt an öffentlichen Orten, von Jugendlichen:

  • unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr
  • ab 16 unbegrenzt

Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen, von Jugendlichen:

  • unter 14 Jahren bis 23 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr
  • zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung
  • ab 16 Jahren unbegrenzt

 

In allen anderen Bundesländern ist das Autostoppen (außerhalb von Autobahnen und Schnellstraßen) erlaubt. Zu beachten ist, dass das Autostoppen auch gefährlich sein kann, da man den:die Autofahrer:in nicht persönlich kennt.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Beherbergungsbetrieben (z.B. Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten, beaufsichtigte Campingplätze etc.) grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten.

Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist das Übernachten in Beherbergungsbetrieben auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufs oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

Unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können, verboten. Das gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.

Besteht für eine Veranstaltung ein gesetzlich oder behördlich festgelegtes Mindestalter, so ist der Zutritt erst ab diesem Alter gestattet.

 

Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere:

  • durch die Verherrlichung von Gewalt,
  • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
  • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale                  Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

 

Jugendliche dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersstufe behördlich zugelassen sind. Im Kino, in den Kinoprogrammen sowie im Internet wird über die Altersfreigabe informiert.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass der Film zu einer Zeit enden könnte, zu der der:die Jugendliche nicht mehr allein nach Hause gehen darf, sondern bereits von einer Aufsichtsperson begleitet werden muss.

 

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung: Verstoß gegen die Regelung bezüglich

  • der Ausgehzeiten 
  • des Aufenthalts in bestimmten Betriebsanlagen
  • des Übernachtens in Hotels, Campingplätzen und Jugendherbergen
  • des Erwerbs, Besitzes oder Gebrauchs jugendgefährdender Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen
  • Rauchen und Alkohol
  • Drogen und Suchtmittelersatzstoffe

Der Versuch ist strafbar.

Mögliche Folgen bei einer Verwaltungsübertretung:

  • Teilnahme an einem Informations- und Beratungsgespräch
  • Teilnahme an einer Suchtberatung
  • Geldstrafe bis zu 215 Euro
  • Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

 Stand: November 2022

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