Manche TäterInnen möchten sich mit der Aussage, „ich habe nur in Notwehr gehandelt“, entschuldigen. Der österreichische Gesetzgeber hat eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen, was Notwehr ist und was nicht.
Welche Handlungen eine angegriffene Person tatsächlich setzen darf, ist im § 3 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert. § 3 (1) StGB lautet:
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Als Opfer hast du somit kein uneingeschränktes Verteidigungsrecht!!!
Du darfst dich nicht mit einem gefährlicheren Angriff wehren, als der, mit dem du selber angegriffen wurdest. Wenn dich z.B. jemand am Handgelenk packt, darfst du dem Gegenüber nicht ins Gesicht schlagen.
Der Angriff muss noch im Gang sein (z.B. der Angreifer sticht bereits mit dem Messer zu) oder unmittelbar drohen (z.B. der Angreifer hat zuerst mit Worten gedroht und zieht nun sein Messer). Wenn dir jemand eine Ohrfeige verpasst und davon rennt, handelt es sich NICHT um Notwehr, und du darfst dieser Person nicht nachrennen, um eine Ohrfeige zurückzugeben.
Es muss sich um einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut handeln. Dazu zählen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen. Notwehr gegen einen Angriff gegen die Ehre ist also NICHT erlaubt.